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BGB § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

BGB § 2385 Anwendung auf ähnliche Verträge

[ Auszug: (1) Die Vorschriften über den Erbschaftskauf finden entsprechende Anwendung auf den Kauf einer von dem Verkäufer durch Vertrag erworbenen Erbschaft sowie auf  ... ]